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   LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 2-13 T 91/18   

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https://dejure.org/2018,34036
LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 2-13 T 91/18 (https://dejure.org/2018,34036)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18 (https://dejure.org/2018,34036)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. September 2018 - 2-13 T 91/18 (https://dejure.org/2018,34036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • mietrechtsiegen.de

    WEG: Missachtung des § 50 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für mehrere Anwälte erstattet: Was nun?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung gem. § 50 WEG nach einer falschen, rechtskräftigen Kostenfestsetzung (IMR 2018, 530)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 13 T 91/18
    Im Grundsatz hat, wenn - wie hier - kein vom Verwalter beauftragter Rechtsanwalt tätig wird, dies nach der Rechtsprechung des BGH eine Quotelung der erstattungsfähigen Kosten zur Folge (BGH NJW 2011, 3165 ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss für alle Streitgenossen ergangen ist und in diesem eine Verteilung nach den dargestellten Grundsätzen unterlassen wurde (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 10).

  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 13 T 91/18
    Denn die beklagten Wohnungseigentümer haben untereinander keine Ausgleichsansprüche, insbesondere sind sie - anders als die Beschwerde meint - keine Gesamtgläubiger für den Prozesskostenerstattungsanspruch gegen den Kläger, denn sie stehen dem Kläger als Streitgenossen einzeln gegenüber und haften im umgekehrten Fall dem Kläger auch nicht für dessen Kostenerstattung als Gesamtschuldner (BGH NJW 2016, 716 Rn. 22).
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18

    Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten,

    Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18, juris).
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